ALTER-SCHWEDE . de

Die Volvo IG für Volvo-Fans oder solche die es werden wollen

OldTimer
A - Z



-->> Haftungsausschluss hier klicken <<--

Re: Kraftstoff? immer mit zusatzmittel

Geschrieben von uli 745 oscar 544 345 MG midget. am 15. März 2004 21:24:19:

Als Antwort auf: Kraftstoff? geschrieben von Stefan Hagner am 15. März 2004 20:34:21:

Hallo aus Köln!
Als Neuling darf ich mir sicher diese Frage erlauben: welchen Kraftstoff braucht ein B18'er? Muß da ein Bleizusatz rein?
MfG,
St.Hagner


alle b18/b20 /b30 motore im originalzustand ohne sitzringe MÜSSEN mit bleiersatzmittel gefahren werden,sonst auslassventilschaden.einzige möglichkeit zur umänderung ist kopfumbau auf ventilsitzringe mit bleifreitauglichen auslassventilen.
und bitte auf die oktanzahl achten.die meisten brauchen 97 oktan,das heisst 98 oktan super plus.
einzige ausnahmen: us-motore b20 f und b30 f mj 75 bzw. bj 76.die sind auf 91 oktan bleifrei ausgelegt.
gruss uli




Anmerkung:

Wer noch Ideen und Erkenntnisse hat, bitte einfach einen Beitrag ins Technikforum unter dem Betreff "A-Z" und unter angabe des Themas. Der Beitrag wird dann ins A-Z mit aufgenommen! Kann eine Weile dauern aber der Wille ist da 3;o)

[ Ich habe noch Fragen ] - [ Ich weiss mehr! ] - [ Reparaturbuecher ] - [ Zum A-Z ] - [ Zum Schweden ]


DISCLAIMER
Wer einen eigenen Beitrag fürs A-Z hat einfach kurz an dirk945@alter-schwede.de schicken. Kann eine Weile dauer bis es eingebaut wird, aber der gute Wille ist da. Alle Angaben ohne Gewähr und Haftung!
Tipnutzung auf eigene Gefahr! Alter-Schwede.de distanziert sich ausdrüklichvon Inhalten gelinkter Seiten.
Urheberrecht bei den Autoren (c) by Alter-Schwede.de. Sorry für den Formalkram und jetzt VIEL SPASS!

Wir übernehmen keinerlei Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Tipfehler z.B. können auch bei grösster Sorgfalt vorkommen. Haftungsansprüche gegen den Autor oder den Betreiber, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.


zurück