Das H-Kennzeichen
VORWORT:
Die 25. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften (Oldtimer-Kennzeichen) wurde am 28.7.97 (Nr. I-1180) im
Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am 29.7.97 in Kraft
getreten.
Fahrzeuge welche älter
als 30 Jahre sind
können damit ein Oldtimerkennzeichen erhalten und die neuen
steuerlichen Regelungen in Anspruch nehmen.
ÜBERSICHT:
Wie bekomme ich ein H-Kennzeichen ?
Alter
des Fahrzeugs
Diverse Anforderungen
an das Fahrzeug
Wie bekomme ich ein H-Kennzeichen ?
Zuerst fragt man die
Zulassungsstelle
Fragen
Sie dort nach, ob man ihr Fahrzeug aufgrund seines Alters
überhaupt akzeptiert.
Dann muß man zum
TÜV ( zur Dekra )
Dort wird ein Gutachten erstellt, das mindestens folgende Angaben
erhalten muß:
- den Hersteller des Fahrzeuges einschließlich der
Schlüsselnummer
- die Fahrzeug-Ident-Nummer
- das Jahr der Erstzulassung
- die Feststellung, daß dem Fahrzeug ein Oldtimerkennzeichen
zugeteilt werden kann
- Ort und Datum des Gutachtens
- die Unterschrift mit Stempel und Kennnummer des amtlich
anerkannten Sachverständigen.
Im Regelfall wird geprüft, ob
- a) die Hauptbaugruppen d. h. Rahmen / Fahrgestell, Aufbauten,
Motor, Kraftübertragung, Radaufhängung und Achsen, Lenkanlage,
- b) Reifen/Räder, Lampen und Leuchten, Elektrik, Verglasung,
Ketten und Riemen ( beim Antrieb ), Auspuffanlage, Sitze und
Inneneinrichtung original sind oder durch Austauschteile ersetzt
wurden. Gleichzeitig wird der Erhaltungszustand, bzw.
Pflegezustand überprüft.
- Zusätzlich wird das Fahrzeug einer Hauptuntersuchung nach §
29 StVZO unterzogen.
- Danach muß der Sachverständige entscheiden, ob das
begutachtete Fahrzeug im Sinne der Richtlinie als
kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut betrachtet werden kann. Dies
kann auch dann der Fall sein, wenn bestimmte Hauptbaugruppen
nicht original sind.
- Wenn das Fahrzeug bereits eine Betriebserlaubnis hat ( d.h.
einen gültigen Kfz-Brief ), dann kostet das DM 98,90 DM (
einschließlich Hauptuntersuchung und Prüfplakette ).
- Wenn das Fahrzeug keine Betriebserlaubnis hat und eine
Untersuchung nach § 21 StVZO durchgeführt werden muß, erhöht
sich der Betrag auf DM 197,80 DM.
Die Zulassungsstelle
ändert die Schlüsselnummer im Fahrzeugbrief in '98' (ergänzt
mit dem Wort 'Oldtimer'). Die bisher benutzte Nummerkombination kann
erhalten bleiben, es wird lediglich ein 'H' angehängt. Wenn auf
Wunsch des Besitzers eine neue Buchstaben-Zahlen-Kombination erteilt
wird, kostet dieses Wunschkennzeichen DM 20,-- zusätzlich zur
normalen Gebühr. Die Gebühr für die Aussstellung des
Oldtimerkennzeichens beträgt DM 50,-- zuzüglich der Gebühren für
die Meldung an das KBA.
Mehr
Infos zum H-Kennzeichen erhält man über den DEUVET. Telefon: 0 69
- 50 83 08 01 (Mo-Do, 11-17 h). Der DEUVET hat zu diesem Thema auch
eine Broschüre erstellt, die dort zum
Preis von DM 10,-- zu erhalten ist.
deuvet@t-online.de
Was sind 30
Jahre?
Da sind Zulassungsstellen unterschiedlicher Meinung.
Während einige auf das exakte Datum der Erstzulassung achten (
Erstzulassung am 5.5.1970, also H-Kennzeichen frühestens ab
5.5.2000 ), nehmen andere Zulassungsstellen lediglich auf das Jahr
der Erstzulassung Bezug ( Erstzulassung am 6.11.1970, also
H-Kennzeichen ab 3.1.2000 ). Die Zulassungsstelle bzw. ein
Bundesland kann das für seinen Bereich in eigener Verantwortung
regeln.
Kann ein Replika ein Oldtimer sein?
Im allgemeinen deutschen Sprachgebrauch ist eine Replika die meist
nur optische Nachbildung eines Fahrzeuges, dessen Produktion
eingestellt ist. Typische Beispiele sind Porsche Speedster auf
VW-Basis oder ähnliche Modelle. Diese Fahrzeuge gleichen oder
ähneln einem Vorbild, sind aber zu einem späteren Zeitpunkt
gefertigt. Der Hersteller ist nicht mit dem Hersteller des Vorbildes
identisch. Vereinzelt wurden solchen Fahrzeugen das H-Kennzeichen
verweigert, obwohl das Fahrzeug 30 Jahre alt ist.
Auf Veranlassung des DEUVET beschäftigte sich der
Bund/Länder-Fachausschuss mit diesem Thema und vertrat dabei
"die Auffassung, dass Replika-Fahrzeuge, die 30 Jahre alt sind,
als historisch erhaltenswert unter die Regelungen des § 21 c StVZO
fallen und ab einem Alter von 30 Jahren als Oldtimer zugelassen
werden können, vorausgesetzt, sie befinden sich in ihrem
Originalzustand. Replika-Fahrzeuge sind eigenständige Fahrzeuge,
die sich lediglich an Vorgängern orientieren."
Zusätzlich kam der Fachausschuss zu dem Schluss, dass "dagegen
reine Nachbauten, die aktuell hergestellt sind und originalgetreu
ein früheres Fahrzeug kopieren, und Eigenbauten nicht als Oldtimer
gelten. Auch wenn sie 30 Jahre alt sind, gehören sie nicht zum
historisch erhaltenswerten kraftfahrzeugtechnischen Kulturgut’.
Hier ist zur Einordnung als Oldtimerfahrzeug ggf. eine
Einzelentscheidung zu treffen."
Auch alte Militärfahrzeuge
dürfen mit H-Kennzeichen betrieben werden.
1.
Vorbemerkungen zu den Anforderungen an das Fahrzeug
Grundsätzlich muss das Fahrzeug mindestens 30 Jahre alt sein.
Anerkennungsfähige Umbauten müssen in den ersten zehn Jahren
der Zulassung erfolgt, d.h. sie müssen mindestens 20 Jahre alt
sein. (Ein Hot-Rod kann also nur dann ein H-Kennzeichen erhalten,
wenn der Umbau älter als 20 Jahre ist.)
Die Fahrzeuge und die Umbauten müssen der StVZO entsprechen. So
sind z.B. scharfkantige Originalteile trotz Originalität nicht
zulassungsfähig.
Das Fahrzeug muss in einem erhaltungswürdigen Zustand sein. D.h.
die Hauptuntersuchung muß bestanden werden und es muß mindestens
die Zustandsnote 3 haben.
2. Anforderungskatalog
Identität
Die originale FIN ( Fahrzeug-Identnummer ) muss vorhanden sein.
Fahrzeuge, die ab Werk keine FIN haben, erhalten vom TÜV eine
Teileprüfnummer ( TP-Nummer ). Nicht mehr zulässig ist es, dass
sich der Fahrzeugbesitzer selbst eine Fahrzeug-Identnummer
ausdenkt, er kann sich aber nach § 59 Abs.3 StVZO von der
Zulassungsstelle eine FIN zuteilen lassen.
Bis 1.10.69 war es zulässig, die FIN elektrisch einzugravieren
bzw. einzuschlagen oder auf einem separaten aufgenietetem
Blechschild anzubringen. Das ist nicht zu beanstanden.
Der Motor-Typ muss nachvollziehbar sein, entweder durch die
Gussnummer, die Motor-Nummer oder durch genaue Kenntnis der
optischen Erscheinung.
Alle diese Nachweise hat der Halter zu erbringen.
Karosserie/Äußeres Erscheinungsbild
Lack
Ein Original-Farbton kann nicht mehr gefordert werden,
Unilackierungen,.Metallic-Lacke oder Zweifarbenlackierungen sind
in allen Farben zulässig. Mehrfarbenlackierungen dürfen aber nur
dann anerkannt werden, wenn sie original angeboten wurden.
Gemusterte Lacke oder Paintbrushmotive werden nicht anerkannt.
Eine Ausnahme ist eine zeitgenössische Reklamebeschriftung z.B.
auf einem Lieferwagen.
Der Lack muss in einem ordentlichen Zustand sein, Originale
Patina und kleinere Kratzer und Dellen in geringer Zahl sind
akzeptabel. Je älter das Fahrzeug ist, desto mehr
Schönheitsfehler sind möglich. Die Zustandsnote '3' ist für
eine positive Begutachtung ausreichend.
Während bei der 'normalen' Hauptuntersuchung nach S 29 StVZO
der TÜV nur auf sicherheitsrelevante Mängel achtet und z.B. auch
durchgerostete Türen, Radläufe etc. akzeptiert, kann so etwas
beim Oldtimergutachten nicht durch gehen. 'Rostlauben' erhalten
kein H-Kennzeichen.
Blech
Umbauten (z.B. von der Limousine zum Cabrio) sind in der Regel
nicht möglich. Akzeptiert werden sie, wenn der Umbau mindestens
20 Jahre alt ist oder es diese Version im offiziellen Angebot des
Herstellers gegeben hat.
GfK (Glasfaser)-Kotflügel oder andere GfK-Teile werden nur
anerkannt, wenn ihr Erscheinungsbild nicht vom Original abweicht
und diese Teile keine tragende Funktion haben, bzw. zur Festigkeit
des Rahmens beitragen. Komplett-Karossen aus GfK werden nicht
akzeptiert.
Äußeres Erscheinungsbild
-
Keine äußerlich sichtbaren Unfallschäden und keine größeren
Dellen.
-
Weitgehend frei von Rost
-
Originales Erscheinungsbild muss erhalten sein.
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Rahmen und Fahrwerk
Rahmen
Nur originale Rahmen, keine Nachfertigungen oder Replikas
Reparaturen nur in fachgerechter Ausführung
Rahmen darf nicht verbogen oder gebrochen sein
Fahrwerk
Nur Original-Fahrwerk
Keine Höher- oder Tieferlegung (wenn nicht damals schon als
legales Zubehör angeboten).
Keine verstellbaren Achsen
Nur Originalfedern oder originalgetreue Ersatzteile (ggf.
härtere Dämpfer erlaubt, aber nur mit gleichen Anbaumaßen)
Motor und Antrieb
Motor
Nur Motoren aus der Baureihe des jeweiligen Fahrzeugtyps
zulässig
Oder anderer, mindestens 30 Jahre alter Motor des gleichen
Herstellers
Oder baugleicher Motor des gleichen Herstellers mit gleichem
Hubraum und gleicher Leistung
Oder Motor eines anderen Herstellers, wenn der schon vor
mindestens 20 Jahren eingebaut wurde.
Vergaser und Ansaugtrakt müssen original sein (auch bei
Nicht-Original-Motoren).
Nicht-Original-Vergaser können anerkannt werden, wenn es sich
um die gleiche Bauart (Steigstrom, Doppelvergaser) handelt oder um
einen zeitgenössischen Umbau
Nachrüstung mit Kat ist möglich.
Getriebe
Die Umrüstung der Getriebeart (z.B. auf Automatik) ist nur dann
möglich, wenn in der Baureihe des Fahrzeuges solche Getriebe vom
Hersteller angeboten wurden.
Ansonsten gilt das beim Abschnitt 'Motor' Gesagte sinngemäß.
Bremsen, Lenkung, Reifen/Räder, Auspuffanlage
Bremsen
Umbausätze von Seilzug auf Hydraulik werden akzeptiert
Umbau von Trommel- auf Scheibenbremsen ist nur zulässig, wenn
in der Baureihe des Fahrzeuges später eine solche Ausrüstung
serienmäßig war
Änderung der Pedalanordnung ist erlaubt
Lenkung
Nachfertigung von Originallenkräder sind erlaubt
Holzlenkräder sind nur zulässig, wenn sie original sind oder
originalgetreu nachgebaut. Nachbauten müssen Originalmaße
aufweisen
Zeitgenössische Sport- oder Sonderlenkräder sind nur
zulässig, wenn sie wahlweise ab Werk angeboten wurden oder
nachweislich (!) aus dieser Zeit stammen
Umbau auf Servolenkung kann akzeptiert werden, wenn diese
Lenkungsart in der Baureihe serienmäßig vorkam
Servolenkung aus einem anderen Modell des gleichen Herstellers
kann akzeptiert werden, wenn diese der StVZO entspricht und die
Ausführung des Lenkgetriebes beibehalten wird.
Reifen/Räder
Originalausrüstung oder zeitgenössisches Zubehör
Werksfreigegebene Umrüstungen
Reifengröße maximal '2 Nummer' breiter als am Original (z.B.
MG-B 185/70SR14 statt 165R14)
Umrüstungen, die nachweislich (!) bereits vor 20 Jahren
vorschriftsmäßig ausgeführt wurden. Alle im Räderkatalog für
den betreffenden Fahrzeugtyp vorgesehenen Umrüstungen sind
möglich, auch wenn sie nicht bereits vor 20 Jahren eingetragen
wurden.
Umbereifung von Diagonal- auf Radial-Reifen ist möglich
Unterschiedliche Reifengrößen hinten und vorne nur dann, wenn
ab Werk vorgesehen
Auspuffanlage
Original oder originalgetreue Nachbauten (auch in Edelstahl)
Fremdanlage dann, wenn sie optisch dem Original entspricht und
keine Änderung im Geräusch-/Abgas und Leistungsverhalten
eintritt
Kat ist möglich
Ausstattung, Elektrik/Beleuchtung, Zubehör
Ausstattung
Es wird weitgehende Originalität verlangt. So ist ein Käfer
mit Porschearmaturen nicht möglich, wohl aber Armaturen von einem
jüngeren Käfer.
Umrüstung der Innenausstattung auf Leder/Kunstleder oder andere
Stoffe ist möglich, nicht aber das optische Aufmotzen z.B. durch
Zebrafell (andere 'unauffällige' Fellbezüge sind möglich).
Andere Sitze aus späteren Modellen des gleichen Herstellers
können eingebaut werden, nicht aber Sitze eines anderen
Herstellers (z.B. Mercedes-Sitze im VW-Bus). Allerdings ist eine
zeitgenössische Umrüstung möglich (Nachweis!).
Elektrik und Beleuchtung
Modernes Radio wird akzeptiert
Modifikationen des Kabelbaumes und Umbau von 6V auf 12 V sind
möglich
Zusätzliche vorschriftsmäßige Scheinwerfer sind möglich
Umbau von Beleuchtungsteilen ( Rechteckscheinwerfer an Käfer )
ist nicht statthaft, außer, wenn es zeitgenössisches Zubehör
ist.
Zubehör
Zeitgenössisches Zubehör ist möglich, wenn es
StVZO-Vorschriften entspricht (z.B. Sonnenschute). Ggf. ist
Nachweis über Herkunft und Alter zu führen.
Nutzfahrzeuge
Umbauten in eine andere Fahrzeugkategorie nicht zulässig (z.B.
Lkw in Pkw)
Umbau zum Wohnmobil ist nicht zulässig, außer, wenn schon vor
20 Jahren erfolgt.
Alle
Angaben ohne Gewähr !!
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