Das H-Kennzeichen


VORWORT:

Die 25. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Oldtimer-Kennzeichen) wurde am 28.7.97 (Nr. I-1180) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am 29.7.97 in Kraft getreten.

Fahrzeuge welche älter als 30 Jahre sind können damit ein Oldtimerkennzeichen erhalten und die neuen steuerlichen Regelungen in Anspruch nehmen.


ÜBERSICHT:

Wie bekomme ich ein H-Kennzeichen ?
Alter des Fahrzeugs
Diverse Anforderungen an das Fahrzeug




Wie bekomme ich ein H-Kennzeichen ?

Zuerst fragt man die Zulassungsstelle

Fragen Sie dort nach, ob man ihr Fahrzeug aufgrund seines Alters überhaupt akzeptiert.

Dann muß man zum TÜV ( zur Dekra )

Dort wird ein Gutachten erstellt, das mindestens folgende Angaben erhalten muß:

  • den Hersteller des Fahrzeuges einschließlich der Schlüsselnummer
  • die Fahrzeug-Ident-Nummer
  • das Jahr der Erstzulassung
  • die Feststellung, daß dem Fahrzeug ein Oldtimerkennzeichen zugeteilt werden kann
  • Ort und Datum des Gutachtens
  • die Unterschrift mit Stempel und Kennnummer des amtlich anerkannten Sachverständigen.

Im Regelfall wird geprüft, ob

  • a) die Hauptbaugruppen d. h. Rahmen / Fahrgestell, Aufbauten, Motor, Kraftübertragung, Radaufhängung und Achsen, Lenkanlage,
  • b) Reifen/Räder, Lampen und Leuchten, Elektrik, Verglasung, Ketten und Riemen ( beim Antrieb ), Auspuffanlage, Sitze und Inneneinrichtung original sind oder durch Austauschteile ersetzt wurden. Gleichzeitig wird der Erhaltungszustand, bzw. Pflegezustand überprüft.
  • Zusätzlich wird das Fahrzeug einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO unterzogen.
  • Danach muß der Sachverständige entscheiden, ob das begutachtete Fahrzeug im Sinne der Richtlinie als kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut betrachtet werden kann. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn bestimmte Hauptbaugruppen nicht original sind.
  • Wenn das Fahrzeug bereits eine Betriebserlaubnis hat ( d.h. einen gültigen Kfz-Brief ), dann kostet das DM 98,90 DM ( einschließlich Hauptuntersuchung und Prüfplakette ).
  • Wenn das Fahrzeug keine Betriebserlaubnis hat und eine Untersuchung nach § 21 StVZO durchgeführt werden muß, erhöht sich der Betrag auf DM 197,80 DM.

Die Zulassungsstelle

ändert die Schlüsselnummer im Fahrzeugbrief in '98' (ergänzt mit dem Wort 'Oldtimer'). Die bisher benutzte Nummerkombination kann erhalten bleiben, es wird lediglich ein 'H' angehängt. Wenn auf Wunsch des Besitzers eine neue Buchstaben-Zahlen-Kombination erteilt wird, kostet dieses Wunschkennzeichen DM 20,-- zusätzlich zur normalen Gebühr. Die Gebühr für die Aussstellung des Oldtimerkennzeichens beträgt DM 50,-- zuzüglich der Gebühren für die Meldung an das KBA.

Mehr Infos zum H-Kennzeichen erhält man über den DEUVET. Telefon: 0 69 - 50 83 08 01 (Mo-Do, 11-17 h). Der DEUVET hat zu diesem Thema auch eine Broschüre erstellt, die dort zum Preis von DM 10,-- zu erhalten ist.
deuvet@t-online.de


Was sind 30 Jahre?

Da sind Zulassungsstellen unterschiedlicher Meinung. Während einige auf das exakte Datum der Erstzulassung achten ( Erstzulassung am 5.5.1970, also H-Kennzeichen frühestens ab 5.5.2000 ), nehmen andere Zulassungsstellen lediglich auf das Jahr der Erstzulassung Bezug ( Erstzulassung am 6.11.1970, also H-Kennzeichen ab 3.1.2000 ). Die Zulassungsstelle bzw. ein Bundesland kann das für seinen Bereich in eigener Verantwortung regeln.

Kann ein Replika ein Oldtimer sein?

Im allgemeinen deutschen Sprachgebrauch ist eine Replika die meist nur optische Nachbildung eines Fahrzeuges, dessen Produktion eingestellt ist. Typische Beispiele sind Porsche Speedster auf VW-Basis oder ähnliche Modelle. Diese Fahrzeuge gleichen oder ähneln einem Vorbild, sind aber zu einem späteren Zeitpunkt gefertigt. Der Hersteller ist nicht mit dem Hersteller des Vorbildes identisch. Vereinzelt wurden solchen Fahrzeugen das H-Kennzeichen verweigert, obwohl das Fahrzeug 30 Jahre alt ist.

Auf Veranlassung des DEUVET beschäftigte sich der Bund/Länder-Fachausschuss mit diesem Thema und vertrat dabei "die Auffassung, dass Replika-Fahrzeuge, die 30 Jahre alt sind, als historisch erhaltenswert unter die Regelungen des § 21 c StVZO fallen und ab einem Alter von 30 Jahren als Oldtimer zugelassen werden können, vorausgesetzt, sie befinden sich in ihrem Originalzustand. Replika-Fahrzeuge sind eigenständige Fahrzeuge, die sich lediglich an Vorgängern orientieren."
Zusätzlich kam der Fachausschuss zu dem Schluss, dass "dagegen reine Nachbauten, die aktuell hergestellt sind und originalgetreu ein früheres Fahrzeug kopieren, und Eigenbauten nicht als Oldtimer gelten. Auch wenn sie 30 Jahre alt sind, gehören sie nicht zum historisch erhaltenswerten kraftfahrzeugtechnischen Kulturgut’. Hier ist zur Einordnung als Oldtimerfahrzeug ggf. eine Einzelentscheidung zu treffen."

Auch alte Militärfahrzeuge dürfen mit H-Kennzeichen betrieben werden. 


1. Vorbemerkungen zu den Anforderungen an das Fahrzeug

  • Grundsätzlich muss das Fahrzeug mindestens 30 Jahre alt sein.
  • Anerkennungsfähige Umbauten müssen in den ersten zehn Jahren der Zulassung erfolgt, d.h. sie müssen mindestens 20 Jahre alt sein. (Ein Hot-Rod kann also nur dann ein H-Kennzeichen erhalten, wenn der Umbau älter als 20 Jahre ist.)
  • Die Fahrzeuge und die Umbauten müssen der StVZO entsprechen. So sind z.B. scharfkantige Originalteile trotz Originalität nicht zulassungsfähig.
  • Das Fahrzeug muss in einem erhaltungswürdigen Zustand sein. D.h. die Hauptuntersuchung muß bestanden werden und es muß mindestens die Zustandsnote 3 haben. 

2. Anforderungskatalog

Identität

  • Die originale FIN ( Fahrzeug-Identnummer ) muss vorhanden sein. Fahrzeuge, die ab Werk keine FIN haben, erhalten vom TÜV eine Teileprüfnummer ( TP-Nummer ). Nicht mehr zulässig ist es, dass sich der Fahrzeugbesitzer selbst eine Fahrzeug-Identnummer ausdenkt, er kann sich aber nach § 59 Abs.3 StVZO von der Zulassungsstelle eine FIN zuteilen lassen.
  • Bis 1.10.69 war es zulässig, die FIN elektrisch einzugravieren bzw. einzuschlagen oder auf einem separaten aufgenietetem Blechschild anzubringen. Das ist nicht zu beanstanden.
  • Der Motor-Typ muss nachvollziehbar sein, entweder durch die Gussnummer, die Motor-Nummer oder durch genaue Kenntnis der optischen Erscheinung.
  • Alle diese Nachweise hat der Halter zu erbringen.

Karosserie/Äußeres Erscheinungsbild

Lack

  • Ein Original-Farbton kann nicht mehr gefordert werden, Unilackierungen,.Metallic-Lacke oder Zweifarbenlackierungen sind in allen Farben zulässig. Mehrfarbenlackierungen dürfen aber nur dann anerkannt werden, wenn sie original angeboten wurden.
    Gemusterte Lacke oder Paintbrushmotive werden nicht anerkannt. Eine Ausnahme ist eine zeitgenössische Reklamebeschriftung z.B. auf einem Lieferwagen.
  • Der Lack muss in einem ordentlichen Zustand sein, Originale Patina und kleinere Kratzer und Dellen in geringer Zahl sind akzeptabel. Je älter das Fahrzeug ist, desto mehr Schönheitsfehler sind möglich. Die Zustandsnote '3' ist für eine positive Begutachtung ausreichend.
  • Während bei der 'normalen' Hauptuntersuchung nach S 29 StVZO der TÜV nur auf sicherheitsrelevante Mängel achtet und z.B. auch durchgerostete Türen, Radläufe etc. akzeptiert, kann so etwas beim Oldtimergutachten nicht durch gehen. 'Rostlauben' erhalten kein H-Kennzeichen.

Blech

  • Umbauten (z.B. von der Limousine zum Cabrio) sind in der Regel nicht möglich. Akzeptiert werden sie, wenn der Umbau mindestens 20 Jahre alt ist oder es diese Version im offiziellen Angebot des Herstellers gegeben hat.
  • GfK (Glasfaser)-Kotflügel oder andere GfK-Teile werden nur anerkannt, wenn ihr Erscheinungsbild nicht vom Original abweicht und diese Teile keine tragende Funktion haben, bzw. zur Festigkeit des Rahmens beitragen. Komplett-Karossen aus GfK werden nicht akzeptiert.

 Äußeres Erscheinungsbild

  • Keine äußerlich sichtbaren Unfallschäden und keine größeren Dellen.

  • Weitgehend frei von Rost

  • Originales Erscheinungsbild muss erhalten sein.

 


Rahmen und Fahrwerk

Rahmen

  • Nur originale Rahmen, keine Nachfertigungen oder Replikas

  • Reparaturen nur in fachgerechter Ausführung

  • Rahmen darf nicht verbogen oder gebrochen sein

Fahrwerk

  • Nur Original-Fahrwerk

  • Keine Höher- oder Tieferlegung (wenn nicht damals schon als legales Zubehör angeboten).

  • Keine verstellbaren Achsen

  • Nur Originalfedern oder originalgetreue Ersatzteile (ggf. härtere Dämpfer erlaubt, aber nur mit gleichen Anbaumaßen)

Motor und Antrieb

Motor

  • Nur Motoren aus der Baureihe des jeweiligen Fahrzeugtyps zulässig

  • Oder anderer, mindestens 30 Jahre alter Motor des gleichen Herstellers

  • Oder baugleicher Motor des gleichen Herstellers mit gleichem Hubraum und gleicher Leistung

  • Oder Motor eines anderen Herstellers, wenn der schon vor mindestens 20 Jahren eingebaut wurde.

  • Vergaser und Ansaugtrakt müssen original sein (auch bei Nicht-Original-Motoren).

  • Nicht-Original-Vergaser können anerkannt werden, wenn es sich um die gleiche Bauart (Steigstrom, Doppelvergaser) handelt oder um einen zeitgenössischen Umbau

  • Nachrüstung mit Kat ist möglich.

Getriebe

  • Die Umrüstung der Getriebeart (z.B. auf Automatik) ist nur dann möglich, wenn in der Baureihe des Fahrzeuges solche Getriebe vom Hersteller angeboten wurden.

  • Ansonsten gilt das beim Abschnitt 'Motor' Gesagte sinngemäß.

Bremsen, Lenkung, Reifen/Räder, Auspuffanlage

Bremsen

  • Umbausätze von Seilzug auf Hydraulik werden akzeptiert

  • Umbau von Trommel- auf Scheibenbremsen ist nur zulässig, wenn in der Baureihe des Fahrzeuges später eine solche Ausrüstung serienmäßig war 

  • Änderung der Pedalanordnung ist erlaubt

Lenkung

  • Nachfertigung von Originallenkräder sind erlaubt

  • Holzlenkräder sind nur zulässig, wenn sie original sind oder originalgetreu nachgebaut. Nachbauten müssen Originalmaße aufweisen

  • Zeitgenössische Sport- oder Sonderlenkräder sind nur zulässig, wenn sie wahlweise ab Werk angeboten wurden oder nachweislich (!) aus dieser Zeit stammen

  • Umbau auf Servolenkung kann akzeptiert werden, wenn diese Lenkungsart in der Baureihe serienmäßig vorkam

  • Servolenkung aus einem anderen Modell des gleichen Herstellers kann akzeptiert werden, wenn diese der StVZO entspricht und die Ausführung des Lenkgetriebes beibehalten wird.

Reifen/Räder

  • Originalausrüstung oder zeitgenössisches Zubehör

  • Werksfreigegebene Umrüstungen

  • Reifengröße maximal '2 Nummer' breiter als am Original (z.B. MG-B 185/70SR14 statt 165R14)

  • Umrüstungen, die nachweislich (!) bereits vor 20 Jahren vorschriftsmäßig ausgeführt wurden. Alle im Räderkatalog für den betreffenden Fahrzeugtyp vorgesehenen Umrüstungen sind möglich, auch wenn sie nicht bereits vor 20 Jahren eingetragen wurden.

  • Umbereifung von Diagonal- auf Radial-Reifen ist möglich

  • Unterschiedliche Reifengrößen hinten und vorne nur dann, wenn ab Werk vorgesehen

Auspuffanlage

  • Original oder originalgetreue Nachbauten (auch in Edelstahl)

  • Fremdanlage dann, wenn sie optisch dem Original entspricht und keine Änderung im Geräusch-/Abgas und Leistungsverhalten eintritt

  • Kat ist möglich

Ausstattung, Elektrik/Beleuchtung, Zubehör

Ausstattung

  • Es wird weitgehende Originalität verlangt. So ist ein Käfer mit Porschearmaturen nicht möglich, wohl aber Armaturen von einem jüngeren Käfer.

  • Umrüstung der Innenausstattung auf Leder/Kunstleder oder andere Stoffe ist möglich, nicht aber das optische Aufmotzen z.B. durch Zebrafell (andere 'unauffällige' Fellbezüge sind möglich).

  • Andere Sitze aus späteren Modellen des gleichen Herstellers können eingebaut werden, nicht aber Sitze eines anderen Herstellers (z.B. Mercedes-Sitze im VW-Bus). Allerdings ist eine zeitgenössische Umrüstung möglich (Nachweis!).

Elektrik und Beleuchtung

  • Modernes Radio wird akzeptiert

  • Modifikationen des Kabelbaumes und Umbau von 6V auf 12 V sind möglich

  • Zusätzliche vorschriftsmäßige Scheinwerfer sind möglich

  • Umbau von Beleuchtungsteilen ( Rechteckscheinwerfer an Käfer ) ist nicht statthaft, außer, wenn es zeitgenössisches Zubehör ist.

Zubehör

  • Zeitgenössisches Zubehör ist möglich, wenn es StVZO-Vorschriften entspricht (z.B. Sonnenschute). Ggf. ist Nachweis über Herkunft und Alter zu führen.

Nutzfahrzeuge

  • Umbauten in eine andere Fahrzeugkategorie nicht zulässig (z.B. Lkw in Pkw)

  • Umbau zum Wohnmobil ist nicht zulässig, außer, wenn schon vor 20 Jahren erfolgt.

Alle Angaben ohne Gewähr !!